Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Ein Steuerbonus für Freiberufler und kleine Unternehmen nach § 7g EStG

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Ein Steuerbonus für Freiberufler und kleine Unternehmen nach § 7g EStG

Das deutsche Steuerrecht bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Freiberuflern mit § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine wertvolle Unterstützung, um ihre Liquidität zu stärken und Investitionen zu fördern. Der Paragraph ermöglicht es, Investitionsabzugsbeträge für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorzunehmen und unter bestimmten Bedingungen Sonderabschreibungen zu nutzen. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die Möglichkeiten, die § 7g EStG für das Veranlagungsjahr 2023 sowie 2024 bietet, und gibt praktische Tipps, wie Sie diese Vorteile für Ihr Unternehmen optimal nutzen können.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter bereits vor der Investition steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter nach der Anschaffung oder Herstellung mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Diese Regelung zielt darauf ab, die finanziellen Mittel für bevorstehende Investitionen zu erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe zu stärken.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Um von den Investitionsabzugsbeträgen profitieren zu können, müssen Unternehmen ihren Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermitteln und dürfen einen Gewinn von 200.000 Euro im Jahr der Beabsichtigung der Abzüge nicht überschreiten. Eine elektronische Übermittlung der Abzugsbeträge an das Finanzamt ist erforderlich, wobei in Ausnahmefällen ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung möglich ist.

Sonderabschreibungen zur weiteren Förderung

Zusätzlich zu den Investitionsabzugsbeträgen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Diese Sonderabschreibungen sind eine weitere Maßnahme zur Entlastung der Unternehmen und zur Förderung von Investitionen in das Anlagevermögen.

Umsetzung in der Praxis

Für die erfolgreiche Umsetzung empfiehlt es sich, frühzeitig eine genaue Investitionsplanung zu erstellen und die voraussichtlichen Kosten sorgfältig zu kalkulieren. Eine detaillierte Dokumentation der geplanten Nutzung der Wirtschaftsgüter ist ebenso wichtig, um die ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen.

Fristen und Grenzen beachten

Wichtig ist, die Fristen für die Investition und die Anwendung der Abzugsbeträge sowie die Gewinngrenzen im Blick zu behalten. Nicht genutzte Abzugsbeträge müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr des Abzugs hinzugerechnet oder rückgängig gemacht werden, wobei die Gesamtsumme der abgezogenen Beträge je Betrieb 200.000 Euro nicht überschreiten darf.

Schlussfolgerung

§ 7g EStG bietet eine hervorragende Möglichkeit für KMU und Freiberufler, ihre steuerliche Last zu mindern und gleichzeitig notwendige Investitionen voranzutreiben. Durch strategische Planung und Nutzung der Investitionsabzugsbeträge sowie der Sonderabschreibungen können Unternehmen ihre finanzielle Situation verbessern und einen soliden Grundstein für zukünftiges Wachstum legen. Es empfiehlt sich, die Regelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls einen Steuerberater hinzuzuziehen, um alle Vorteile optimal zu nutzen.