Wann kann man als Leistungsempfänger eine Gutschriftenrechnung nach §14 UStG erstellen?

Wann kann man als Leistungsempfänger eine Gutschriftenrechnung nach §14 UStG erstellen?

Eine Gutschriftenrechnung nach §14 UStG kann ein Leistungsempfänger dann erstellen, wenn er eine steuerpflichtige Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat und dieser Unternehmer entweder keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat oder die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unrichtig oder zu hoch ausgewiesen hat.

Um eine solche Gutschrift ausstellen zu können, müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllt sein. So muss die Gutschrift eine vollständige Rechnung darstellen und bestimmte Angaben enthalten, wie zum Beispiel die Identität beider Parteien, die Art der erbrachten Leistung, das Entgelt und die Umsatzsteuer. Zudem muss der Leistungsempfänger eine Kopie der Gutschrift an den leistenden Unternehmer senden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Erstellung einer Gutschrift nach §14 UStG bestimmte Fristen einzuhalten sind. Die Gutschrift muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ausgestellt werden, und der leistende Unternehmer muss der Ausstellung der Gutschrift zustimmen.

Voraussetzung

Erläuterung

Paragraph

Steuerpflichtige Leistung

Der Leistungsempfänger muss eine steuerpflichtige Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten haben.

§14 Abs. 2 Satz 1 UStG

Fehlende oder unrichtige Umsatzsteuerangabe

Der leistende Unternehmer hat keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt oder die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist unrichtig oder zu hoch ausgewiesen.

§14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG

Zustimmung des leistenden Unternehmers

Der leistende Unternehmer muss der Ausstellung der Gutschrift zustimmen.

§14 Abs. 2 Satz 3 UStG

Vollständigkeit der Gutschrift

Die Gutschrift muss eine vollständige Rechnung darstellen und bestimmte Angaben enthalten, wie zum Beispiel die Identität beider Parteien, die Art der erbrachten Leistung, das Entgelt und die Umsatzsteuer.

§14 Abs. 4 UStG

Kopie an den leistenden Unternehmer

Der Leistungsempfänger muss eine Kopie der Gutschrift an den leistenden Unternehmer senden.

§14 Abs. 5 UStG

Fristen

Die Gutschrift muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ausgestellt werden.

§14c Abs. 1 UStG

 

In den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) sind die Voraussetzungen für die Erstellung einer Gutschrift nach §14 UStG näher erläutert. Hier sind insbesondere die Angaben aufgeführt, die in einer Gutschrift enthalten sein müssen, damit sie als vollständige Rechnung anerkannt wird. Auch werden hier die Fristen für die Erstellung und Zustimmung der Gutschrift sowie für die Übermittlung an den leistenden Unternehmer genannt. 

Die UStR sind allerdings nicht rechtsverbindlich, sondern dienen als Auslegungshilfe für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung eines konkreten Sachverhalts ist immer das Umsatzsteuergesetz selbst.

  • In Abschnitt 14.3 Abs. 1 UStR wird aufgeführt, dass eine Gutschrift nach §14 UStG nur für eine steuerpflichtige Leistung ausgestellt werden kann, für die der Leistungsempfänger ein Recht auf Vorsteuerabzug hat.
  • In Abschnitt 14.4 UStR werden die Angaben aufgeführt, die in einer Gutschrift enthalten sein müssen. Dazu gehören unter anderem die Namen und Anschriften beider Vertragsparteien, die Art und Menge der erbrachten Leistung, das Entgelt und die Umsatzsteuer.
  • Abschnitt 14.6 UStR nennt die Fristen für die Erstellung und Zustimmung der Gutschrift sowie für die Übermittlung an den leistenden Unternehmer. Demnach muss die Gutschrift innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung erstellt werden, und der leistende Unternehmer muss der Gutschrift zustimmen. Zudem muss eine Kopie der Gutschrift an den leistenden Unternehmer gesendet werden.

 

Die Verwaltungserlasse zur Umsatzsteuer (UStAE) enthalten ergänzende Informationen zu den Voraussetzungen für die Erstellung einer Gutschrift nach §14 UStG sowie zur Ausgestaltung der Gutschrift selbst. Hier sind insbesondere auch Fragen zur Umsetzung der Vorschriften in der Praxis geklärt. 

Die UStAE dienen ebenfalls als Auslegungshilfe für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes. Allerdings sind auch sie nicht rechtsverbindlich und können im Zweifelsfall von den Finanzbehörden anders ausgelegt werden.

  • In Abschnitt 14.2 UStAE wird darauf hingewiesen, dass die Erstellung einer Gutschrift nach §14 UStG nur zulässig ist, wenn der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat oder die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unrichtig oder zu hoch ausgewiesen wurde.
  • In Abschnitt 14.4 UStAE werden die Angaben aufgeführt, die in einer Gutschrift enthalten sein müssen. Dabei wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Gutschrift auch den Hinweis enthalten muss, dass der Rechnungsbetrag bereits gezahlt wurde.
  • In Abschnitt 14.6 UStAE wird erläutert, dass die Gutschrift grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ausgestellt werden muss. Es wird jedoch auch klargestellt, dass die Frist bei Nacherfassung der Umsatzsteuer in der Voranmeldung um einen Monat verlängert wird.
  • In Abschnitt 14.7 UStAE wird auf die besonderen Anforderungen an eine Gutschrift im Zusammenhang mit der Leistung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen hingewiesen.