Änderungen der Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf 1 Jahr - BMF-Schreiben vom 22.02.2022

Änderungen der Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf 1 Jahr - BMF-Schreiben vom 22.02.2022

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Februar 2022 ein Schreiben veröffentlicht, in dem die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung angepasst wird. Diese Änderungen sind für Unternehmen und Selbstständige von großer Bedeutung, da sie die steuerliche Abschreibung von Investitionen in diese Wirtschaftsgüter betreffen.

Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens zusammengefasst und erläutert:

  1. Anpassung der Nutzungsdauer Das BMF hat festgestellt, dass die bisherige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung aufgrund des schnellen technischen Fortschritts veraltet ist. Daher hat das Ministerium die Nutzungsdauer für diese Wirtschaftsgüter auf ein Jahr verkürzt. Diese Änderung betrifft sowohl materielle Wirtschaftsgüter wie Computerhardware als auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Anwendersoftware.
  2. Begriffsbestimmungen Das Schreiben definiert die Begriffe "Computerhardware" und "Software" für die Zwecke der geänderten Nutzungsdauer. Computerhardware umfasst unter anderem Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte sowie Peripheriegeräte. Software bezieht sich auf Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, einschließlich individuell angepasster Anwendungen wie ERP-Software oder branchenspezifischer Software.
  3. Anwendung: Die neue Nutzungsdauer findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. 

Bei weiteren Anwendungs- oder Auslegungsfragen sprechen Sie uns gerne an!

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-02-22-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.html