Bund erweitert die Bedingungen zur Antragsberechtigung von Fixkostenhilfen

Bund erweitert die Bedingungen zur Antragsberechtigung von Fixkostenhilfen

Nachträgliche Kriterien für die Antragsberechtigung von Überbrückungshilfen

Für die Beantragung der Überbrückungshilfe II wurde ursprünglich nur vom Bund kommuniziert, dass die Antragsberechtigung mit dem Umsatzausfall vorliegen muss. Erst nachträglich wurde diese Antragsberechtigung in dem FAQ des BMWi für die Überbrückungshilfe II um eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung ergänzt. 

Um nunmehr und auch rückwirkend die Überbrückungshilfe II zu bekommen (die der Fixkostenhilfe 2020 unterliegt, wie zum Beispiel auch die Überbrückungshilfe III oder die November-/ Dezemberhilfe PLUS), müssen bei diesen Förderprogrammen Zeiträume mit ungedeckten Fixkosten (entsprich Nachweis der Bedürftigkeit) vorliegen. Danach muss sowohl ein vorgegebene Umsatzausfall im Vergleichszeitraum und aktuellem Zeitraum vorhanden sein. Zusätzlich muss - jetzt neu - Verluste vorliegen, um überhaupt berechtigt zu sein. 

Wahlweise können für das Erreichen der erforderlichen ungedeckten Fixkosten (= fiktiv ermittelter Verlust) für die Überbrückungshilfe II nicht durch andere anzurechnenden Hilfen verbrauchte Monate aus dem Zeitraum von 03-12/2020 herangezogen werden, wenn in dem jeweiligen Monat ungedeckte Fixkosten vorlagen und dort der Umsatzausfall auch mindestens 30% betrug.

 

Die Berechnung des fiktiven Verlustes

Die Berechnung des fiktiven Verlustes kann wie folgt erfolgen:

vorläufiges mtl. Ergebnis:
./. mtl. fiktiver Unternehmerlohn (d.h. der Unternehmerlohn ist nur eine Rechengröße für die Ermittlung der ungedeckten Fixkosten (Verlust), wird aber weiterhin nicht durch den Bund gefördert)
./. mtl. planmäßige Abschreibungen
./. mtl. Tilgungen fiktiv 
= Ergebnis ungedeckte Fixkosten

 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, sprechen Sie uns gerne an.