Die Neue Corona-Hilfe - 75% der Umsätze

Die Neue Corona-Hilfe - 75% der Umsätze

Die Neue Corona-Hilfe, teilweise auch als Außerordentliche Corona-Hilfe oder Novemberhilfe bezeichnet, wurde vom Bundesfinanzministerium aufgelegt. 

Gerne kannst du dich unverbindlich über das Kontaktformular oder telefonisch unter 030/50571126 bei uns melden und wir schauen uns gemeinsam an, ob dieses Hilfspaket auch für dich in Frage kommt. Hierbei entstehen für dich keine Kosten.

Dieses finanzielle Hilfspaket soll die Umsatzausfälle der besonders betroffenen Branchen abfedern und diese vor der Insolvenz schützen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Vereine, die aufgrund einer staatlichen Anordnung während des Lockdowns ihr Geschäft einstellen müssen. Das betrifft insbesondere die Event- und Kulturbranche, Gastronomie, Tattoo-, Fitness- und Nagelstudios.

Darüber hinaus sind auch indirekt betroffene Betriebe antragsberechtigt.

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder). Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Für die Dauer des Lockdowns erhalten die Betroffenen eine Entschädigung für den Umsatzausfall, der bis zu 75 Prozent des monatlichen Umsatzes des Vorjahres beträgt.

  • Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
  • Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
  • Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
  • Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
  • Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen
  • Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.