+++ Corona Finanzhilfen für Freiberufler und Selbstständige mit bis zu 10 Mitarbeitern ab jetzt verfügbar +++

+++ Corona Finanzhilfen für Freiberufler und Selbstständige mit bis zu 10 Mitarbeitern ab jetzt verfügbar +++

 

Ab sofort können Corona Finanzhilfen für Selbstständige und Freiberufler mit bis zu 10 Mitarbeitern beantragt werden. In NRW wurde die Soforthilfe auch auf Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern ausgeweitet.

Die Beantragung erfolgt dabei über ein Onlineformular. Nachfolgend die Links für NRW (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020) und für Berlin (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html).

Bei der Beantragung in Berlin nimmt man derzeit einen Platz auf einer Online-Warteliste ein. Eine Benachrichtigung erfolgt per E-Mail sobald man an der Reihe ist. Bereits kurz nach Freischaltung des Online-Formulars zur Beantragung der Finanzhilfen befinden sich über 25.000 Nutzer auf der Warteliste. Es wird eine Wartezeit von mindestens einer Stunde angegeben.

Die Förderhöhe beträgt

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten (gilt nur in NRW)

Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona vorliegen. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder
  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro. Kann der Referenzmonat nicht herangezogen werden (bei Gründungen) gilt der Vergleich mit dem Vormonat.
 oder
  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde
oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Zusätzlich ist zu erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte.

Wenn du dir nicht sicher bist, ob diese Finanzhilfen auch für dich relevant sind, sprech uns einfach an. Wir helfen dir gerne dabei!