Für Künstler und Kulturschaffende - Neustarthilfe für Soloselbstständige

Für Künstler und Kulturschaffende - Neustarthilfe für Soloselbstständige

Neustarthilfe für Soloselbständige

Mit der Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Vergleichsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Monate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020, also der Monate Juli bis September, wählen.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 EUR und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und auch nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.

 

Antragsberechtigung für Neustarthilfe

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen und die ihr Einkommen im Vergleichszeitraum (grundsätzlich das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gezahlt, wenn der Umsatz während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Vergleichszeitraum um mindestens 50% zurückgegangen ist.

 

Auszahlung der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des 7-monatigen Vergleichsumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die errechnete Rückzahlung unterhalb eines Betrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Nach Ablauf des Förderzeitraums muss eine Endabrechnung in Form einer Selbstprüfung erstellt werden. In diesem Zusammenhang sind Einkünfte aus einem Angestellten-Arbeitsverhältnis zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Rückzahlungen sind bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

 

Bei Fragen zu diesem Programm, könnt ihr uns gerne ansprechen. Dazu steht euch auch das Kontaktformular zur Verfügung. Hier der Link: Kostenlose Erstberatung