FAQs: Corona-Überbrückungshilfe

Häufige Fragen (FAQs) zur Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen und freie Berufe.

Wobei helfen mir diese FAQ?

Diese FAQ (engl. für "Häufige Fragen") erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe“ (von November 2020 bis Juni 2021). Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Steuerberater/innen (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: "prüfende Dritte") gedacht.

Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht über das Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0251/9811-567-141 an.

Erste Tipps und eine Kurzberatung durch unseren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer sind komplett unverbindlich und kostenfrei.

Die Informationen sind auszugsweise und weiterführend aus dem gemeinsamen Angebot des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, des Bundesministerium der Finanzen, des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zusammengestellt: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Wir stellen darüber hinaus sicher, dass Sie jederzeit einen Wirtschaftsprüfer als persönlichen Ansprechpartner und prüfenden Dritten zur Seite haben. Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht über das Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0251/9811-567-141 an.

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Wir helfen Ihnen gerne bei weiterführender Beratung und der Antragsabwicklung.

Anfallende Kosten sind grundsätzlich als Teil des Antrags erstattungsfähig, sodass für Sie keine hohen Kosten anfallen. Auch hierbei helfen wir Ihnen in Ihrem persönlichen, finanziellen Interesse.

Diese Informationen werden stetig aktualisiert und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die FAQs erhalten alle relevanten Informationen, die seit dem  24.02.2021 gültig sind.

1. Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe III?

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb¹ aller Branchen² für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.³

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Ermöglichung einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung erfolgt ist, wird geprüft. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. 

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.

Gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt. 

Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):


- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz⁴,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)⁵ und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen⁶,
- Unternehmen mit mehr als 750 Mio. Euro Jahresumsatz⁷ im Jahr 2020⁸ und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb

Ja, Überbrückungshilfe III kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. 

Der Antragsteller hat zu versichern und soweit möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind. Der prüfende Dritte hat die Angaben des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen, dass ein Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliegt. Auf Verlangen ist das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Das kann beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 sein.

Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 nicht mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 betrug oder dass ein Nachweis geführt wird, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)⁹. Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:

Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d.h. Leistungsort liegt nicht im Inland),Erhaltene Anzahlungen undEinmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht Corona-bedingte Notverkäufe.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:

Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellenInnergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung) undFür Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die über die Fixkostenposition 13 angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden (vgl. 2.5).Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden.¹⁰

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.

Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (u. a. Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen (z. B. bei Ärzten)).

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9 Bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde.

10 Werden in einem Monat mit Schließungsanordnung Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Berücksichtigung als Umsatz in diesem Monat mit Schließungsanordnung. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.

Nein, mit Ausnahme von gemeinnützigen Organisationen (hier abweichender Umsatzbegriff; siehe 5.3) zählen Spenden nicht als Umsatz, da es keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind.

2. Wie viel Corona-Überbrückungshilfe III wird gezahlt?

Die Überbrückungshilfe III kann für bis zu acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten sind bei der Überbrückungshilfe III für die Monate November und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt. Die Ermöglichung einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung erfolgt ist, wird geprüft.

Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat. Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen beträgt 3.000.000 Euro pro Fördermonat. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von

• bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %

• bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %

• bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 1.800.000 Euro.

Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III (nicht jedoch für die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vgl. 1.1). Bei gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte gelten. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein/e Gesellschafter/in im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag. 

Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die hierüber hinausgehende Anzahl der Beschäftigten wird ausschließlich zu statistischen Zwecken abgefragt, u. a. um eine spätere Evaluierung des Förderprogramms zu ermöglichen. Die entsprechenden Angaben (vgl. 2.3) können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden.

Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer/eines Freiberuflers/-beruflerin soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

• Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
• Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
• Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
• Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
• Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
• In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden 

a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 

oder

b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate. 

Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen gemäß Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 3 können Ehrenamtliche berücksichtigen. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der dieser Liste (hier klicken) ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen¹¹), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig). 

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 und Ziffer 15 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung). 

Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Januar 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 und Ziffer 15 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Januar 2021 führen (z. B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.

Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt eines Teils vom Vertrag) und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären. Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Diese Provisionen/Serviceentgelte sowie kalkulierte Margen sind bei der Antragstellung den Fördermonaten (November 2020 bis Juni 2021) zu gleichen Teilen zuzuschlagen oder in einem beliebig zu wählenden Fördermonat anzusetzen (Wahlrecht).

Es wird unwiderleglich vermutet, dass aufgrund einer Corona-bedingten Stornierung der Reise die Provisionen bzw. Serviceentgelte zurückgezahlt werden bzw. ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden.

Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären Vertrieb erfolgt. Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.

Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.

Beispiel:
Kunde hat am 20.2.2020 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 23.1.2021 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen.

Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte bzw. die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen. 

Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum (November 2020 – Juni 2021), wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen.

Beispiel:
Kunde bucht am 20.2.2021 Reise an die Algarve mit Reiseantritt 14.6.2021. Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 1.6.2021, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 14.6.2021 fortbesteht.

Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen.

Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen. 

Die Reisewirtschaft umfasst Reiseveranstalter, Reisebüros, Incoming-Unternehmen und IT- und sonstige Dienstleister mit Schwerpunkt Tourismus.

Es dürfen nur Ausfall- und Vorbereitungskosten für Monate angesetzt werden, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 realisiert wurde,

Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner des Antragsstellers außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Soweit die Leistung in Fremdwährung eingekauft wurde, sollten auch etwaige Währungsgewinne oder -verluste berücksichtigt werden (Differenz aus Zahlung und Erstattung durch Kursschwankungen). 

Beispiel:
Ein Reiseveranstalter hat Übernachtungskontingent für 20 Personen, je 14 Nächte, bei einem Hotel in Berchtesgaden für 80 Euro pro Nacht (14.-28.01.2021) eingekauft. Übernachtungen sind aufgrund der innerdeutschen Schließungsmaßnahmen nicht möglich. Rückerstattung des Hotels bleibt aus. Der Reiseveranstalter kann 22.400 EUR als externe Kosten ansetzen.

Die Personalkostenpauschale für die Reisewirtschaft wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt. Die Personalkostenpauschale für die Reisewirtschaft beträgt 50 Prozent der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten. Die Antragssteller haben ein Wahlrecht, ob die Pauschale anhand der nachgewiesenen externen Ausfall- und Vorbereitungskosten oder anhand der nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Personalmehrkosten geltend gemacht wird. 

Bei der Antragstellung können die Ausfall- und Vorbereitungskosten frei auf die Monate November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021). Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. Dies gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten.

Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II (d.h. für die Monate Juni bis Dezember), Zahlungen der November- und Dezemberhilfe, das Kurzarbeitergeld sowie Versicherungsleistungen werden für den jeweils entsprechenden Monat angerechnet. Für Reisen, die in den Fördermonaten (November 2020 – Juni 2021) dieser FAQ angetreten werden sollten, gilt: Für dieselbe Reise dürfen nur entweder externe Ausfall- und Vorbereitungskosten oder Provision/Serviceentgelt bzw. kalkulierte Margen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.

Beispiel: 
In einem Reisebüro sind im Förderzeitraum Personalkosten iHv. 100.000 EUR angefallen; für die Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens heranzuziehen. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld (KUG) und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus den Überbrückungshilfen I und II (Ü1 und Ü2) zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben (= Provisionen bei der Buchung von Flug-/Bahntickets etc.). Nach Abzug KUG/Ü1+Ü2 verbleiben im konkreten Beispielsfall 60.000 EUR Personalkosten für insgesamt 4.000 Buchungsvorgänge, davon corona-bedingte Stornos/Umbuchungen etc.: 3.000 Vorgänge (75%), so dass 45.000 EUR Personalkosten förderfähig wären. Die Personalkostenpauschale beträgt 50% der förderfähigen Summe, mithin 22.500 EUR. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten. 

Die prüfenden Dritten ermitteln die förderfähigen Kosten auf Basis der touristischen Buchungssysteme. 

Beispiel: 
Für die Ermittlung der Margen legen die Unternehmen dem prüfenden Dritten die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar.

Unternehmen, die Überbrückungshilfe III nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten, haben darüber hinaus folgendes zu beachten: Sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der ÜH II, Novemberhilfe plus oder Dezemberhilfe plus genutzt werden, sind diese Verluste für die ÜH III in der Tat „verbraucht“ und verringern den nach der ÜH III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat.

Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig. 

Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Näheres zur Kalkulation und die Beantragung erläutert Anhang 1 zu diesen FAQ.

Unternehmen folgender Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt:
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Für Einzelhändler wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Frage 2.4 Nr. 4 unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt. 

Näheres zur Kalkulation und die Beantragung erläutert Anhang 2 zu diesen FAQ.

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.

Näheres zur Kalkulation und die Beantragung erläutert Anhang 3 zu diesen FAQ.

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Januar 2021 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z.B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten. 

Zahlungen, die Corona-bedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und 1. und 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt. 

Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern/-beruflerinnen und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. 

Unternehmerlohn ist nicht förderfähig. 

Für Fragen zur Neustarthilfe werden zu einem späteren Zeitpunkt gesonderte FAQs veröffentlicht.

Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind¹², werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 der in Frage 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.

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¹² Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).

3. Wie läuft der Prozess?

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (das ist z.B. FBA Accountants) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.

Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).

Wir, FBA Accountants, sind prüfender Dritter. Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht über das Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0251/9811-567-141 an.

Neben allgemeinen Angaben (wie beispielsweise Steuernummer, Adresse) müssen folgende Angaben gemacht werden:

• Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes in dem/den Fördermonat(en) im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sowie Vergleich mit den Vergleichsmonaten (vgl. 1.1).
Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird. 

Wir prüfen dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und beraten Sie als Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.

Die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen.

Wir senden Ihnen eine Excel Datei, in die Sie die notwendigen Zahlen, die wir von Ihnen wissen müssen, eintragen können. Das beschleunigt den Antrag erheblich und ermöglicht Ihnen eine gute Übersicht.

Wir berücksichtigen als "Prüfender Dritte" im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen, Schritt für Schritt werden Sie hierfür auch durch die Excel Datei geleitet: 

a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung), 
b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
c) Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020)
d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020) 
d) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
e) Bewilligungsbescheid, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder II, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde. 

Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) und gemeinnützigen Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft. 

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 20.000 Euro für sechs bzw. acht Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

Bei Erstantragstellung werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat. 

Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.

Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden. 

Die Auszahlungen der Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III erfolgen ab Mitte Februar 2021. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Überbrückungshilfe III wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann (voraussichtlich ab März 2021). 

Die Vorfinanzierung durch Kreditinstitute ist zulässig. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe III kann jedoch nur auf die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte IBAN des Antragsstellers erfolgen. Die Zuschüsse können nach Erhalt zur Zahlung von Zinsen sowie zur Tilgung der Vorfinanzierung verwendet werden. Die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der vorfinanzierten Mittel verbleibt beim Antragsteller. Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (bspw. Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe III teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht.

Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden.

Der Antrag ist grundsätzlich in dem Bundesland zu stellen, in dem das Unternehmen, der Soloselbständige oder der Angehörige der Freien Berufe ertragsteuerlich geführt ist. Der Sitz der Betriebsstätte(n) ist dabei unerheblich. 

Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe für deren Tätigkeit sie eine Feststellungserklärung abzugeben müssen. In diesem Fall ist das Bundesland zuständig, in dem die Feststellungserklärung abzugeben ist. 

Eine Beantragung von Hilfen in mehreren Bundesländern ist nicht zulässig.

Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz bzw. eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung bzw. -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.

Die Kosten für uns als prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller zwar selbst getragen werden, wir rechnen diese jedoch zum Großteil als Teil der Überbrückungshilfe mit an. Sie bekommen unsere Kosten also zum Großteil im Vorhinein erstattet, sodass auf Sie keine großen Kosten zukommen.

Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht über das Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0251/9811-567-141 an, dann ermitteln wir gemeinsam den Umfang der Überbrückungshilfe und die damit entstehenden Kosten.

Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragstellende normalerweise auch keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten. Dies ist bei FBA Accountants jedoch nicht der Fall. Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, stellen wir Ihnen keine Kosten in Rechnung. Für Sie entsteht so kein Risiko, das durch uns Kosten entstehen, owbohl Sie keine Überbrückungshilfe erhalten.

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über uns, den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen

Im Einzelnen: 

Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den Umsatz im Jahr 2020 und den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass entgegen der Prognose ein Umsatzeinbruch von 30 % in keinem der Monate des Förderzeitraums November 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen. 

Zudem teilt der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt, sind zu viel gezahlte Zuschüsse nach Bescheid an die zuständige Stelle zurückzuzahlen. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung. 

Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen. 

Betriebliche Fixkosten: Die/der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), sind ggf. bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.

Falls die Überbrückungshilfe III im Beihilferahmen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ geleistet wird, sind bei der Schlussabrechnung nicht nur die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste und Fixkosten mitzuteilen, sondern auch die ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts (vgl. 4.16). Im Rahmen der Schlussabrechnung der 3. Phase der Überbrückungshilfe findet eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für die 3. Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Für den Fall, dass der Antragstellende dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diese/n nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für sie/ihn nicht.

Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen.

Der zuständige Landesrechnungshof ist überdies berechtigt, bei den Leistungsempfängern/-empfängerinnen Prüfungen durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die jeweiligen Landesministerien.

Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. 

Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.

Bei allen Anträgen auf Überbrückungshilfe III erfolgt zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten. 

Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung von Überbrückungshilfe III an den Antragsteller erfolgte. 

Diese Prüfmöglichkeiten sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.

Der Antragsteller muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen: 

Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Erklärung, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe III von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).Erklärung, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO)Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen. 

Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.

Wenn der Erklärung des Antragstellenden hinsichtlich Steueroasen zuwider gehandelt wird, hat eine Rückzahlung in voller Höhe zu erfolgen.

Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden wird in einem späteren Release des digitalen Antragssystems ermöglicht.

Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es noch nicht möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Korrektur einer Kontoverbindung wird in einem späteren Release des digitalen Antragssystems ermöglicht. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft werden. Bis zur Entscheidung der Bewilligungsstelle wird keine weitere Änderung der Bankdaten möglich sein.

Wichtig: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim zuständigen Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.

Im Falle einer zu hohen Bewilligung bzw. Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen (vgl. 3.11). 

In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung bzw. Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.

4. Allgemeines

Diese Webseite und der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.

Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.

Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht über das Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0251/9811-567-141 an.

Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2021 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer erklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sog. echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Die Grundlage für die Besteuerung ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Wenn z. B. im Falle verbundener Unternehmen eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellt, ist es für die Berücksichtigung der Überbrückungshilfen bei der Gewinnermittlung maßgeblich, welche jeweiligen Unternehmen(steile) die Überbrückungshilfe tatsächlich erhalten.

Der Leistungszeitraum der 3. Phase des Überbrückungshilfeprogramms (November 2020 bis Juni 2021) schließt an die 2. Phase der Überbrückungshilfe an. In den Monaten November und Dezember 2020 überschneidet sich die 3. Phase der Überbrückungshilfe mit der November- und Dezemberhilfe sowie der 2. Phase der Überbrückungshilfe. 

Eine Inanspruchnahme der 1. und/oder 2. Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der 3. Phase der Überbrückungshilfe nicht aus. 

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Ermöglichung einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung erfolgt ist, wird geprüft.

Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Kosten, die z. B. bereits im Rahmen der 2. Phase der Überbrückungshilfe geltend gemacht wurden, können im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe nicht gefördert werden (z. B. im Falle einer gestundeten Mietzahlung, die eigentlich im August fällig gewesen wäre und nun erst im November gezahlt wird).

Die erhaltene Förderung durch die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (vgl. 4.16, „Was ist beihilferechtlich zu beachten“).

Grundsätzlich gilt: 

• Eine Anrechnung von weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen auf die Corona-Überbrückungshilfe findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. 
• Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet (sind jedoch beihilferechtlich relevant, vgl. 4.16).
• Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (bspw. Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe III teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht.

Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden: 

Vor Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben.
Nach Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Überbrückungshilfe bewilligt wird und dann während des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe (also bis 30. Juni 2021) ein Zuschuss aus einem anderen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung ggf. im Rahmen der Abschlussrechnung. Bezüge aus der Corona-Überbrückungshilfe sind dementsprechend bei der Antragstellung zu einem anderen Corona-Hilfsprogramm anzugeben. 

Als gleichartig gelten andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Erstattung von Fixkosten im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 dienen. Dies umfasst beispielsweise (spezifische oder pauschalisierte) Zuschüsse zu Betriebskosten. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG. subsidiär zur Corona-Überbrückungshilfe sind. D.h. die Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfe verringert ggf. den SodEG-Anspruch.

Aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche die selben Fixkosten und den selben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, werden im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend berücksichtigt und von der Überbrückungshilfe abgezogen („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020", mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung (Temporary Framework) umgesetzt wird). Dies gilt unabhängig davon, ob die Versicherungszahlung zum Zeitpunkt der Beantragung der Überbrückungshilfe bereits ausgezahlt wurde oder erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt ausgezahlt wird.

Weitergehende Informationen zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQ.

Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Soforthilfe oder andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen), ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Corona-Überbrückungshilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.

Ja.

Ja, ausgenommen die Freien Berufe und Forst- und Landwirte. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden bzw. ausüben.

Ja.

Nein.

Nein.

Unter der Voraussetzung, dass ihm alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet werden.

Der Bescheid wird nach den landesrechtlichen Vorschriften erteilt, in der Regel elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden.

Die dritte Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der

1. Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2.000.000 Euro)
2. Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020", mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung (Temporary Framework)umgesetzt wird) (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10.000.000 Euro) sowie
3. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11.800.000 Euro)
4. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12.000.000 Euro)

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. 

Weitere Informationen zur Bundesregelung Kleinbeihilfen und zur De-Minimis-Verordnung

Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder, die unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 fallen, darf der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:

• Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1.800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (bzw. nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
• Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden 

Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden. 

Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es grundsätzlich möglich, die Überbrückungshilfe III ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (z.B. KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung der Überbrückungshilfe III (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe III im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.

Weitere Information zur Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden. 

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70% der ungedeckten Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen. 

Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Mio. Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90% der ungedeckten Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe betragen.

Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind¹³ (vgl. 2.6) (z.B. ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, vgl. Beihilfe-FAQ). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. 

Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist mindestens der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021 bzw. jene Monate, für welche die Überbrückungshilfe III im konkreten Fall beantragt wird). Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zu demselben Monat im Jahr 2019 vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich (vgl. Beihilfe-FAQ). 

Das bedeutet: Für Unternehmen, die für die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 optieren, sind ungedeckte Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 2020). Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90% bzw. 70% dieses Verlustes im Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 entsprechen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und/oder Oktober 2020).

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (z.B. durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten). 

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt nach der Antragstellung herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung und der ggf. zu viel gezahlte Betrag ist im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zurückzuzahlen (vgl. 3.12). Ein zwischenzeitlicher Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich.

Weitergehende Informationen zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQ.

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13 Da die Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe deutlich mehr Kosten umfassen als die Fixkosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattungsfähig sind, ist eine Erstattung von bis zu 90 % der nach der Überbrückungshilfe erstattungsfähigen Fixkosten für alle Unternehmen denkbar.

5. Sonderfälle

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2021, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Hat ein antragstellendes Unternehmen die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.¹⁴ Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können Überbrückungshilfe insgesamt bis zu einer Höhe von 3.000.000 Euro pro Monat beantragen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,¹⁵ sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe).¹⁶ Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 3.000.000 Euro pro Monat beantragen. Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann ein Hinweis darauf sein, dass zwei Unternehmen als verbunden einzustufen sind. Dies bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.¹⁷ Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April 2020 und Juni 2021 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen. 

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (vgl. 2.3).

Bezüglich des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Für den Fall, dass ein Unternehmensverbund zwar insgesamt kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist, diese Eigenschaft jedoch auf eines der Unternehmen im Verbund zutrifft, ist der Unternehmensverbund zwar grundsätzlich förderberechtigt. Die Tochtergesellschaft ist dagegen nur dann förderberechtigt, wenn der Unternehmensverbund ihr zunächst Mittel zuführt, so dass die Tochter für sich betrachtet kein UiS mehr ist.

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14 Anhang I Art. 3 Abs. 3 VO (EU) Nr. 651/2014. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab S. 33). 
15 Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.
16 Mehrere Unternehmen sind i. S. d. Überbrückungshilfe u.a. immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008zuordnen lässt (WZ 2008) (z.B. 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.
17 Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, nicht antragsberechtigt (vgl. 1.1)

Gemeinnützige Unternehmen (i.S.d. §§ 51 ff AO) sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Einnahmen (z. B. jährliche Mitgliedsbeiträge), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einnahmen über das gesamte Jahr auszugehen. Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) und die Corona-Soforthilfen sowie die 1. Phase der Überbrückungshilfe sind im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. 

Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten¹⁸ kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Hierbei wird jeweils auf die Umsätze (Einnahmen), Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit (Verbundunternehmen oder Betriebsstätte) abgestellt. Dieser Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln.

Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten. Hierbei ist ggf. der Unternehmensverbund ausschlaggebend. Entsprechend darf sich das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. 

Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Art. 2 Nr. 18 lit. a und b AGVO hat (z. B. Vereine), sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

Gilt nur ein Teil eines Unternehmensverbunds als gemeinnützig, ein anderer Teil (bspw. die Träger) jedoch nicht, gelten die hier genannten Bestimmungen für gemeinnützige Unternehmen nur für den gemeinnützigen Teil des Unternehmensverbundes. Folglich könnte in diesem Fall ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen bzw. jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden. Für alle nicht-gemeinnützigen Verbundunternehmen könnte insgesamt nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

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18 Jede gängige Definition von "Betriebsstätte" ist zulässig. Es kann z.B. die Begriffsbestimmung aus § 12 AO zugrunde gelegt werden.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 

Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.

Im Übrigen haben Start-ups grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Insbesondere mit dem 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html).

Gründungsdatum des Unternehmens vor dem 1. Januar 2019:
Umsatzvergleich für Antragsberechtigung zum jeweiligen Monat im Jahr 2019

Gründungsdatum wischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020:
Umsatzvergleich für Antragsberechtigung zum jeweiligen Monat im Jahr 2019, 
oder Vergleich zum Monatsdurchschnitt des Jahres 2019,
oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020,
oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Juni bis September 2020,
oder Vergleich zum monatlichen Durchschnittwert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen steuerlichen Erfassung

Gründung nach dem 30. April 2020:
Das Unternehmen ist nicht antragsberechtigt.

Leider können aufgrund des Programmumfangs und im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III keine Einzellösungen vorgesehen werden. Die Überbrückungshilfe III ist als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten wirtschaftlichen Situation erhebliche Umsatzeinbrüche erleiden. Um eine entsprechende Prüfung möglichst schnell und unbürokratisch zu ermöglichen und dennoch beihilferechtskonform zielgenau jene Unternehmen zu unterstützen, die besonders von der Krise betroffen sind, ist die Bezugsgröße für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden sind, grundsätzlich der Vergleichsmonat im Vorkrisenjahr 2019. 

Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können wahlweise die unter 5.4 genannten Vergleichszeiträume herangezogen werden.

Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 30. April 2020. Die Berücksichtigung von Umsätzen und die Geltendmachung von Fixkosten von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert bzw. nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich. 

Unternehmen, die zwar vor dem 1. Mai 2020 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt-VA etc.) abzustellen. Bei Unternehmensfortführung in geringerem Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen. 

Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen 1. Januar 2019 und Dezember 2020. Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens oder einer eindeutig abgrenzbaren Betriebsstätte zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 (Wahlrecht).

Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 weg, so sind deren Umsätze und Kosten herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 hinzu, so können deren Umsätze und Kosten wahlweise beide mit berücksichtigt oder beide herausgerechnet werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen des Vorgängers).

Anhang 1

Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Es soll darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzform als auch online angebotene Kulturveranstaltungen („hybride Veranstaltungen“) ermöglicht. Hinzu kommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen (BMF erarbeitet dazu die Details).

Für Veranstaltungen im Zeitraum von März bis Dezember 2020, die sich an ein externes Publikum richten, öffentlich zugänglich sind, und sich maßgeblich über Eintrittsgelder finanzieren, und welche -Corona-bedingt abgesagt werden mussten, können tatsächlich angefallene Ausfall- und Vorbereitungskostenkosten erstattet werden. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer Corona-bedingten Absage auszugehen war. Zusätzliche Kosten, die erfolgt sind, weil eine Veranstaltung nicht spätestens abgesagt wurde, als die Nicht-Durchführbarkeit offensichtlich war, können nicht geltend gemacht werden.

Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören.

Antragsberechtigt sind Veranstalter förderbarer Veranstaltungen. Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von seiner Rechtsform. Vom Veranstalter beauftragte Dienstleister sind im Normalfall nicht antragsberechtigt. Diese sind - im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit dem Veranstalter getroffen haben – vom Veranstalter zu entschädigen. 

Ausnahmen: Wer kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:

• Rücktritt des Veranstalters auf Grund von Force Majeure/Corona: wenn der Veranstalter von seinem Vertrag zurückgetreten ist, ist auch der Dienstleister antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen.
• Beteiligte Dienstleister/Schausteller auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Dienstleistungen an Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen und förderfähigen Kosten geltend gemacht werden.

Förderfähig sind Veranstaltungen, die für den Zeitraum März bis Dezember 2020 geplant wurden. Kosten in Zusammenhang mit förderfähigen Veranstaltungen sind erstattungsfähig, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Kosten angefallen sind.

Für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 können von berechtigten Unternehmen angefallene Ausfallkosten entsprechend des Obenstehenden angesetzt werden.

Bei der Summierung der Kosten sind folgende Punkte zu beachten:

• Es dürfen nur Monate angesetzt werden, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 realisiert wurde,
• Es wird jeweils der tatsächlich angefallenen Betrag eines Monats addiert
• Bereits durch die Überbrückungshilfe oder Versicherungsleistungen erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen, 
• Zahlungen der November- und Dezemberhilfe sind für die Monate November bzw. Dezember in Abzug zu bringen
• Unternehmen, die Überbrückungshilfe III nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten, haben darüber hinaus folgendes zu beachten: Sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der ÜH II, Novemberhilfe plus oder Dezemberhilfe plus genutzt werden, sind diese Verluste für die ÜH III in der Tat „verbraucht“ und verringern den nach der ÜH III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat.

Die so aufsummierten anzusetzenden Kosten können dann frei auf die Monate November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021). Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.

Veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten in maximal branchenüblicher Höhe sind zu 100% förderfähig. Kosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal beim Veranstalter) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. 

Folgende Kosten sind förderfähig:
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Anhang 2

Für Einzelhändler wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt. 

Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. 

Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Wintersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. Wintersaisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen. 

Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. 

Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. . Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. 

Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. 

Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren bis zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.

Anhang 3

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.

Berechnung:

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die unmittelbar vom Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 betroffen sind und einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent ggü. dem Vorjahresmonat erlitten haben, können entsprechend des Obenstehenden zusätzliche Kosten zum Ansatz bringen.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

• In den Monaten Dezember 2020 bis Juni 2021 können diese Unternehmen Lager- und Transportkosten zum Ansatz bringen, ohne die allgemeinen Umsatzeinbruch-Antragsvoraussetzung der Überbrückungshilfe III für diese Monate zu erfüllen (vgl. 1.2).
• Für die Monate März bis Dezember 2020 können diese Unternehmen zusätzlich eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III beantragen. Die so aufsummierten anzusetzenden Kosten können dann frei auf die Monate der Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. Der allgemeine monatliche Förderhöchstbetrag ist zu beachten.