Die VE-GmbH als neue Gesellschaftsform vs. Stiftung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum (GmbHG-VE) wurde die Idee des Verantwortungseigentums als eine neue Rechtsformvariante der GmbH vorgestellt.
Ziel des Entwurfs ist es, eine neue Rechtsformvariante der GmbH zu schaffen, die einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen in Verantwortungseigentum bereitstellt. Unter „Verantwortungseigentum“ wird dabei eine besondere Form von Unternehmenseigentum verstanden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Eigentümer zwar die Leitungsmacht über ihr Unternehmen innehaben, jedoch keinen Zugriff auf den Unternehmensgewinn und das in der Gesellschaft gebundene Vermögen.
Verantwortungseigentum ist eine besondere Eigentumsform von Unternehmen. Unternehmen in Verantwortungseigentum werden nicht von „Vermögenseigentümern“ gehalten, sondern von solchen, die das Unternehmen treuhänderisch auf Zeit in Verantwortung halten. Ziel ist es, unternehmerisches Handeln vom – legitimen – Selbstzweck der Gewinnmaximierung zu entkoppeln und durch einen langfristig angelegten, sinn- und wertorientierten Unternehmenszweck zu ersetzen, der maßgeblich dadurch gekennzeichnet ist, dass das Vermögen des Unternehmens nicht privatisierbar ist. Als eines der ersten Beispiele für Verantwortungseigentum gilt das 1846 von Carl Zeiss gegründete Technologieunternehmen „Zeiss“: Nach Zeiss‘ Tod im Jahr 1888 gründete der Miteigentümer Ernst Abbe die Carl-Zeiss-Stiftung und spendete das gesamte Unternehmen an die Stiftung. Die Carl-Zeiss-Stiftung stellt bis heute sicher, dass das Unternehmen nicht verkauft werden kann und der Unternehmensgewinn entweder reinvestiert wird oder dem Gemeinwohl zu Gute kommt.
Die vorgestellte GmbH in Verantwortungseigentum („VE-GmbH“) wird durch zwei Grundsätze geprägt:
- Erstens sollten Gesellschaftskapital und Unternehmensgewinne dauerhaft gebunden sein (Asset-lock). Dies ist durch eine geeignete Governance abzusichern. Eine Verpflichtung auf einen besonders gemeinwohlförderlichen, nachhaltigen Zweck soll nicht erforderlich sein.
- Zweitens sollte die Unternehmensverantwortung auf Ebene der Gesellschafter unabhängig von genetischer Familie und Vermögen innerhalb einer engen Gemeinschaft der Gesellschafter übergeben werden können (sogenannte „Fähigkeiten- und Wertefamilie“), die sich in das Unternehmen praktisch als „Treuhänder“ einbringen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, in das GmbHG die §§ 77a bis 77o als neuen Abschnitt 6 des GmbHG einzufügen.
Der Entwurf enthält Regelungen zur Anpassung steuerrechtlicher Vorschriften, die allesamt dem Ansatz folgen, die VE-GmbH und mit ihr zusammenhängende Vorgänge wie bei einer „normalen“ GmbH zu besteuern. Eine steuerliche Privilegierung der VE-GmbH wird somit nicht angestrebt.
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