Geschenke als Betriebsausgabe steuerlich absetzen
Auch wenn dieses Jahr vieles anders ist bleibt es dabei, dass Weihnachten vor der Tür steht und damit wieder ein Anlass zum schenken gegeben ist.
Viele Unternehmer fragen sich welche Geschenke sie ihren Kunden und Mitarbeitern oder ihrem Steuerberater machen dürfen. Daher hier ein Überblick, welcher die steuerliche Seite betrachtet.
Geschenke an Geschäftspartner
Das wichtigste Vorweg: Geschenke sind pro Person und pro Jahr bis 35 Euro (netto) in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Die Vorsteuer wird ebenfalls erstattet. Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, für den gilt der Bruttowert von 35€ als Obergrenze.
Geschenke oberhalb dieser Freigrenze sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar und die Vorsteuer kann nicht zum Abzug gebracht werden. Eine Ausnahme bilden Geschenke, die ausschließlich beruflich genutzt werden können. Die Kosten können in diesem Fall 35 Euro überschreiten und sind dennoch steuerlich abzugsfähig.
Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln, getrennt von sonstigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung muss auf einem besonderen Konto in der Buchführung erfolgen und die Zahlungsbelege sowie Namen des Beschenkten und Anlass beinhalten.
Es können innerhalb eines Wirtschaftsjahres auch mehrere Geschenke an einen Kunden gemacht werden. Diese dürfen in Summe allerdings nicht den Betrag von 35€ überschreiten.
Grundsätzlich muss der Schenkende bei einem Geschenkwert ab zehn Euro dem Beschenkten den genauen Wert des Präsents mitteilen. Das Geschenk ist dann als geldwerter Vorteil vom Beschenkten zu versteuern ist.
Um diese Situation zu umgehen, hat der Schenkende die Pauschalisierungsmöglichkeit nach §37b EStG. Er übernimmt dadurch die Einkommenssteuer des Beschenkten, indem er das Präsent selbst mit pauschal 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert.
Durch die pauschale Versteuerung schenkt das Unternehmen neben dem eigentlichen Geschenk zusätzlich noch die Einkommenssteuer, die sie für den Beschenkten übernimmt. Das muss bei der Freigrenze berücksichtigt werden. Für die Anerkennung als Betriebsausgabe darf das Geschenk zusammen mit der übernommenen Steuer die Freigrenze von 35 Euro nicht überschreiten. In diesem Fall ist neben dem Geschenk auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar. Die Steuerübernahme ist zwar keine Pflicht, wird aber in Lohnsteuer-Außenprüfungen gerne aufgegriffen, weil sonst unliebsame Überraschungen beim Empfänger auftreten können.
Entscheidet ihr euch für die Pauschalversteuerung, müsst ihr diese auf alle Geschenke an sämtliche Kunden anwenden.
Bei Geschenken unter zehn Euro handelt es sich um Streuwerbeartikel. Diese gelten nicht als Zuwendung und müssen nicht pauschal versteuert werden. Das gleiche gilt auch für Warenmuster, die in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
Geschenke an Mitarbeiter
Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind im Monat bis zu 44 Euro steuerfrei. Die Steuerfreiheit wird auch für die Sozialversicherung übernommen. Das gilt so lange diese Freigrenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio.
Diese 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze gilt auch für Gutscheine mit Geldbetrag. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass keine Barauszahlung möglich sein darf. Insbesondere darf es sich um keine Karte handeln, die eine Kreditkartenfunktion hat. Geldgeschenke sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Welche Besonderheiten gelten bei persönlichen Anlässen?
Die Steuerbefreiung für sogenannte Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro kommt an Weihnachten ebenso wenig in Betracht wie beim Betriebsjubiläum. Sie gilt aber für persönliche Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage und Scheidungen oder die Geburt eines Kindes. Auch ein Arbeitnehmerjubiläum ist ein persönliches Ereignis.
Im Rahmen der 60-Euro-Grenze sind übrigens auch Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Dritte ohne Steuerlasten für Schenker und Beschenkte möglich - allerdings auch hier nur zu persönlichen Ereignissen.
Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer handelt.
Grundsätzlich können auch Aufmerksamkeiten als Gutscheine oder Prepaid-Karten ausgegeben werden. Wichtig ist, dass die Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von bestimmten Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nur im Inland einlösbar sind.